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Der Staat fördert seit 2002 die private Altersvorsorge mit einer pauschalen Zulage. Die so genannte Riester-Rente ist nach Meinung von Experten gerade für Empfänger kleinerer und mittlerer Einkommen ratsam, insofern sie sich in der Lage sehen, monatlich vier Prozent des Bruttogehalts zu sparen.
Bislang haben sich die "Riester"-Rentenverträge nicht gerade zum "heißen Tipp" entwickelt. Neben ihrer komplizierten Ausgestaltung waren auch die fehlende übertragbarkeit und Vererblichkeit Grund für die bundesweite Zurückhaltung.
Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 wurden Verbesserungen für Anbieter und Anleger eingeführt, die für Neuverträge ab dem 1.1.2005 gelten. Für Altverträge mit Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005 können die geänderten Bestimmungen ganz oder teilweise ebenfalls einvernehmlich zwischen Anbieter und Anleger übernommen werden, ohne dass es eine erneute Zertifizierung des Altersvorsorgevertrages erforderlich ist.
Weitere Informationen zu diesem Thema enthält der Abschnitt "Riester-Rente" - aktuelle Änderungen 2005
2004 und 2005 bekommt jeder Riester-Sparer vom Staat 76 € jährlich dazu. Für jedes Kind gibt es noch einmal 92 € Ab 2006 beträgt die Förderung schon 114 € je Arbeitnehmer und 138 € je Kind, bis sie 2008 den Endbetrag von 154 € (Arbeitnehmer) bzw. 185 € je Kind erreicht.
Ziel der Rentenreform ist es, die Alterssicherung zukunftsfühig zu machen und auf die demografische Entwicklung vorzubereiten.
Es geht um eine langfristig sichere und bezahlbare Alterssicherung. Das bedeutet: Die heutigen und künftigen Beitragszahler dürfen nicht überfordert und das Leistungsniveau muss auch für die künftigen Rentnerinnen und Rentner auf angemessenem Standart gehalten werden.
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt danach bis zum Jahre 2020 unter 20 Prozent und steigt trotz der abzusehenden demographischen Entwicklung bis zum Jahre 2030 nicht über 22 Prozent.
Das Rentenniveau soll 2030 zwischen 67 und 68 Prozent liegen. Zudem wird der ergänzende Aufbau eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens staatlich massiv gefördert - mit dem größten Programm zum Aufbau von Altersvorsorgevermögen, das es je gab.
Am 11. Mai 2001 hat der Deutsche Bundestag mit seinen entsprechenden Mehrheiten die Einführung der neuen Rente beschlossen.
Das Altersvermögensgesetz regelt folgende Bereiche:
Im zustimmungsfreien Altersvermögensergänzungsgesetz sind folgende Bereiche geregelt:
In den Jahren 2003 und 2004 hat sich die Zahl der Vertragsabschlüsse deutlich abgeschwächt. Laut Branchenangaben hatten bis Ende 2003 3,5 Millionen der 30 Millionen anspruchsberechtigten Menschen einen Riester-Vertrag abgeschlossen. Der Grund für die eher magere Bilanz ist nach einhelliger Expertenmeinung der bisher zu hohe bürokratische Aufwand.
Die Kritik hat der Gesetzgeber aufgenommen und die Riester-Rente vereinfacht. Wesentlich ist hier, dass sechs der elf so genannten Zertifizierungskriterien wegfallen. So gilt derzeit noch die Vorschrift, die Riester-Rente nur in monatlichen Raten auszuzahlen. Das Alterseinkünftegesetz erlaubt künftig, zu Beginn der Auszahlungsphase 30 Prozent des angesparten Kapitals zu entnehmen. Weiterhin müssen die Versicherungen nicht mehr die Rückzahlung aller eingezahlten Beiträge garantieren, sondern können diese Sicherheit auf bis zu 85 Prozent senken.
Der Staat hat bisher auch kleinlich bis ins Detail geregelt, über welche Inhalte die Versicherungen jährlich zu informieren haben. Ab 2005 wurde dieser Forderungskatalog, der Verwaltungskosten mit sich bringt und die Rendite schmälert, kleiner:
Ein Altersvorsorgevertrag muss folgende jährliche Informationspflichten nicht mehr enthalten, um die Riester-Zertifizierung zu erhalten:
Der Gesetzgeber hat dagegen die Informationspflicht, inwieweit der Versicherer ethische, soziale und Ökologische Belange bei der Anlage berücksichtigt, strenger geregelt. Zudem müssen die Anbieter die jährliche Übersicht über Verwaltungskosten sowie über angesparte Beiträge und Erträge transparenter gestalten.
Riester-Sparer müssen seit 2005 Ãnderungen beim Einkommen dem Versicherer nicht mehr mitteilen. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) erledigt das. (Ãnderungen bei Familienstand und SV-Status müssen weiterhin unverzüglich mitgeteilt werden). Zudem verlangt das Finanzamt den Antrag auf staatliche Zulage nur noch einmalig. Der Arbeitnehmer kann einen so genannten Dauerzulageantrag bei seiner Versicherung stellen. Bisher wollten die Beamten jedes Jahr einen neuen Antrag sehen. Dadurch verzögerten sich die Zahlungen der staatlichen Zulagen.
Eine neu eingebrachte Regelung dürfte kaum größeren bürokratischen Aufwand machen, denn seit 2006 herrscht auch bei der Riester-Rente Gleichberechtigung. Denn jetzt sind die Versicherer dazu verpflichtet, ausschließlich so genannte Unisex-Tarife anzubieten, die einen einheitlichen Preis für beide Geschlechter vorsehen.
Die "Riester"-Rente hat sich nach ihrer Einführung als sehr kompliziert herausgestellt. Viele Berechtigte nahmen die fehlende Übertragbarkeit und Vererblichkeit zum Anlass, auf die staatlichen Zuschüsse zu verzichten, so dass die Bundesregierung die Ausgestaltung ab 2005 etwas verbesserte, um die "Riester"-Rente attraktiver zu machen.
Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 wurden die nachfolgenden Verbesserungen für Anbieter und Anleger eingeführt, die für alle Neuverträgeseit dem 1.1.2005 gelten.
Für Altverträge mit Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005 können die geänderten Bestimmungen ganz oder teilweise ebenfalls einvernehmlich zwischen Anbieter und Anbieter übernommen werden, ohne dass eine erneute Zertifizierung des Altervorsorgevertrages erforderlich wird.
Vereinfachtes Antragsverfahren
Es ist nicht mehr nötig, jedes Jahr einen neuen Antrag auf Altersvorsorgezulage zu stellen. Vielmehr wird das Antragsverfahren durch einen Dauerzulagenantrag vereinfacht. Sie können also Ihren Anbieter bevollmächtigen, für Sie den Zulagenantrag auf elektronischem Weg zu stellen. Die Bevollmächtigung kann bereits bei Vertragsabschluss erteilt werden und gilt bis auf Widerruf. Die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) wird zudem befugt, Ihre beitragspflichtigen Einnahmen beim Rentenversicherungsträger selbst zuerfragen, sodass in der Regel entsprechende Angaben des Anlegers entbehrlich sind. Durch diese Maßnahmen werden bisherige Fehlerquellen vermieden. Das - künftig papierlose - Dauerzulageverfahren wird zudem wesentlich unbürokratischer und damit bürgerfreundlicher (§ 89 Abs. 1a EStG 2005).
Kapitalzahlung von 30 % möglich
Künftig ist es zulässig, dass Sie sich zu Beginn der Auszahlungsphase 30 % des Anfangskapitals in einem Betrag neben den monatlichen Leistungen auszahlen lassen. Bisher war eine Kapitalzahlung von höchstens 20 % erlaubt.
Außerdem ist es möglich, dass die in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge gesondert ausgezahlt werden.
Abfindung von Kleinbetragsrenten zulässig
Künftig ist es zulässig, in der Auszahlungsphase eine Kleinbetragsrente mit einem Kapitalbetrag abzufinden und damit den Altersvorsorgevertrag aufzulösen, ohne dass die Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente nicht höher ist als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV (2004 und 2005 = 24,15 €). Für die Berechnung dieser Grenze sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge eines Anlegers insgesamt zu berücksichtigen, für die eine Altersvorsorgezulage gewährt wurde. Dadurch soll die missbräuchliche Aufteilung von Verträgen vermieden werden (§ 93 Abs. 3 EStG).
Auszahlung von mehreren Monatsrenten in einem Gesamtbetrag möglich
Es kann vereinbart werden, dass - statt bisher drei - künftig bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden.
Übertragung bei Scheidung ist eine unschädliche Verwendung
Neu eingeführt wird eine Regelung, nach der im Fall der Scheidung die Übertragung oder Abtretung des Altersvorsorgevermögens auf einen Altersvorsorgevertrag des ausgleichberechtigten Ehegatten eine unschädliche Verwendung darstellt. Somit brauchen Zulagen und Steuerermäßigungen nicht zurückgezahlt werden. Dies gilt rückwirkend ab dem 1.1.2002 (§ 93 Abs. 1a EStG).
Einheitliche Tarife für Männer und Frauen für Neuverträge ab 2006
Bei Verträgen, die ab dem 1.1.2006 abgeschlossen werden, sind geschlechtsneutrale Tarife, sog. Unisex-Tarife, vorgeschrieben. Dadurch wird sichergestellt, dass Frauen und Männer gleiche Beiträge zahlen und auch gleiche Leistungen erhalten - trotz unterschiedlicher Lebenserwartung. Die Beiträge für Männer werden sich also verteuern. Für den Bereich der geförderten Investmentfonds und Banksparpläne werden die neuen Tarife voraussichtlich nicht wesentlich von den bisherigen Tarifen abweichen, da sich unterschiedliche Tarife bei Auszahlungsplänen durch die Restverrentung erst ab dem 85. Lebensjahr schon bisher nur geringfügig ausgewirkt haben.
Bei Verträgen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, besteht weder die Verpflichtung zur Umstellung auf Unisex-Tarife noch entfällt die steuerliche Förderung der Beiträge, wenn nicht umgestellt wird.
Einheitlicher Sockelbetrag für die Altersvorsorgezulage
Um die jeweilige Altersvorsorgezulage in voller Höhe zu erhalten, muss ein bestimmter Mindesteigenbeitrag in den Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Dies sind im Jahre 2005 2 % des Einkommens im Vorjahr, höchstens 1050 €, jeweils abzüglich der Altersvorsorgezulage.
Bei Personen mit geringem Einkommen oder bei kinderreichen Familien kann es sein, dass der Mindesteigenbeitrag bereits mit der Zulageerreicht wird. Dann muss ein bestimmter Sockelbetrag geleistet werden, um die volle Zulage zu bekommen. Die Höhe des Sockelbetrags richtet sich bisher nach der Anzahl der zustehenden Kinderzulagen und beträgt 90 / 75 / 60 €. Nach der Neuregelung ab 2005 gibt es einen einheitlichen Sockelbetrag - unabhängig von der Anzahl der Kinder - von nur noch 60 € im Jahr.
Verbesserte Informationen des Anbieters
Im Rahmen der vertraglichen Informationspflichten müssen die Anbieter von "Riester"-Verträgen künftig dem Anleger vor Vertragsabschluss mitteilen,
Fristverlängerung für Einverständniserklärung bei Beamten
Bei Beamten, Soldaten und Richtern (Besoldungsempfängern) sind die Einkommensdaten nicht bei den Rentenversicherungsträgern gespeichert. Deshalb erhalten sie die "Riester"-Förderung nur, wenn sie gegenüber ihrer Besoldungsdienststelle bzw. gegenüber ihrem Arbeitgeber eine Einverständniserklärung zur Weitergabe ihrer Einkommensdaten an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) abgeben.
Die Frist für die Abgabe dieser Erklärung wurde jetzt verlängert: Die Einverständniserklärung muss für das Beitragsjahr, für das die Zulage und der Sonderausgabenabzug beantragt wird, bis zum 31.12. des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, abgegeben werden (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG 2005).
Keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II
Das in einem Altersvorsorgevertrag angesammelte Kapital darf nicht gepföndet werden (§ 97 EStG). Auch nach der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II ab 2005 werden das angesammelte Kapital, die Erträge, die laufenden Beiträge und der Zulagenanspruch nicht als Einkommen oder Vermögen angerechnet und sind damit vor Auflösung geschätzt.
Nach Abschaffung des Steuerprivilegs der konkurrierenden Anlageformen Kapitallebensversicherung und Rentenversicherung ab 2005 wird die "Riester"-Rente zu einem deutlich attraktiveren Produkt. Während Beiträge zu solchen Versicherungen nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar sind, sind Beiträge zu "Riester"-Verträgen mit Altersvorsorgezulage und ggf. einem ergänzenden Sonderausgabenabzug begünstigt.
Und noch ein wichtiger Aspekt: Seit dem 1.1.2005 gibt es eine neue Versicherungsform auf den Markt, die sog. Basis-Rente oder "Rürup"-Rente. Diese neue Versicherungform ist wesentlich strenger als die ohnehin schon stark reglementierte "Riester"-Rente:
Bei der Rürup-Rente ist eine Kapitalzahlung ausgeschlossen, bei der Riester-Rente können immerhin 30 % des Sparkapitals auf einen Schlag ausgezahlt werden.
Bei der Rürup-Rente ist die Vererbbarkeit noch stärker eingeschränkt als bei der Riester-Rente. Hier können die Erben wenigstens das angesparte Kapital bekommen, nachdem sie die Zulagen und Steuerersparnisse zurückgezahlt haben.
Bei der Rürup-Rente, die vor 2025 abgeschlossen wird, sind die Beiträge nur teilweise steuerlich absetzbar, während die Rente später mit einem deutlich höheren Besteuerungsanteil versteuert werden muss. Ein 40-Jähriger, der im Jahre 2005 einen Vertrag abschließt, kann in 2005 nur 60 % und in den folgenden Jahren steigende Anteile als Sonderausgaben absetzen, doch mit 60 Jahren in 2025 muss er die Rente - lebenslang - mit 85 % versteuern.
Die neue "Rürup"-Rente weist damit ein noch stärkeres Manko auf als die "Riester"-Rente: Die Mehrheit der Sparer möchte nicht ihr sauer verdientes Geld freiwillig in eine Anlage investieren, bei der mit dem Tod alles verloren ist. Außerdem wollen viele Sparer mit Beginn des Ruhestandes ihr Geld - wenigstens zu einem Teil - auf einen Schlag ausgezahlt bekommen.
